• Aktuell und Mittendrin
     | 
    • Sport
    • Verbände
    • Zucht
    • Verschiedenes
    • Das Neueste

      17.05.2018

      HLP: Veranlagungsprüfung in Neustadt/Dosse beendet

      Neustadt/Dosse (fn-press). Weitere Kandidaten haben die erste Hürde in Sachen Hengstleistungsprüfung genommen. In Neustadt/Dosse konnten 26 von 28...mehr

      17.05.2018

      Mautpflicht wird ausgeweitet

      Warendorf/Berlin (fn-press). Seit 2005 herrscht auf bundesdeutschen Autobahnen die Mautpflicht für Lkw. Ab 1. Juli wird das Mautsystem auch auf...mehr

  • Artikel
     | 
    • ReitZeit
    • Haltung und Pflege
    • Pferdegesundheit
    • ZuchtZeit
    • Auf vier Pfoten
    • Das Neueste

      17.05.2018

      HLP: Veranlagungsprüfung in Neustadt/Dosse beendet

      Neustadt/Dosse (fn-press). Weitere Kandidaten haben die erste Hürde in Sachen Hengstleistungsprüfung genommen. In Neustadt/Dosse konnten 26 von 28...mehr

      17.05.2018

      Mautpflicht wird ausgeweitet

      Warendorf/Berlin (fn-press). Seit 2005 herrscht auf bundesdeutschen Autobahnen die Mautpflicht für Lkw. Ab 1. Juli wird das Mautsystem auch auf...mehr

  • Voll im Trend
     | 
    • TV-Tipps
    • Zum Wiehern - Blog
    • Lesestoff
    • Das Neueste

      17.05.2018

      HLP: Veranlagungsprüfung in Neustadt/Dosse beendet

      Neustadt/Dosse (fn-press). Weitere Kandidaten haben die erste Hürde in Sachen Hengstleistungsprüfung genommen. In Neustadt/Dosse konnten 26 von 28...mehr

      17.05.2018

      Mautpflicht wird ausgeweitet

      Warendorf/Berlin (fn-press). Seit 2005 herrscht auf bundesdeutschen Autobahnen die Mautpflicht für Lkw. Ab 1. Juli wird das Mautsystem auch auf...mehr

  • Foto-Fundus
     | 
    • Weihnachtsreiten 2017 in den Vereinen
    • Einhorn-Fotoshooting Verdiana
    • Heft-Archiv
    • Das Neueste

      17.05.2018

      HLP: Veranlagungsprüfung in Neustadt/Dosse beendet

      Neustadt/Dosse (fn-press). Weitere Kandidaten haben die erste Hürde in Sachen Hengstleistungsprüfung genommen. In Neustadt/Dosse konnten 26 von 28...mehr

      17.05.2018

      Mautpflicht wird ausgeweitet

      Warendorf/Berlin (fn-press). Seit 2005 herrscht auf bundesdeutschen Autobahnen die Mautpflicht für Lkw. Ab 1. Juli wird das Mautsystem auch auf...mehr

  • Veranstaltungen
    • Videos
    • Kalender
    • Das Neueste

      17.05.2018

      HLP: Veranlagungsprüfung in Neustadt/Dosse beendet

      Neustadt/Dosse (fn-press). Weitere Kandidaten haben die erste Hürde in Sachen Hengstleistungsprüfung genommen. In Neustadt/Dosse konnten 26 von 28...mehr

      17.05.2018

      Mautpflicht wird ausgeweitet

      Warendorf/Berlin (fn-press). Seit 2005 herrscht auf bundesdeutschen Autobahnen die Mautpflicht für Lkw. Ab 1. Juli wird das Mautsystem auch auf...mehr

AGB Anzeigen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften

1. Diese Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge des Verlages über die Veröffentlichung von Anzeigen und Fremdbeilagen in einer Druckschrift zum Zwecke der Verbreitung. Abweichende und ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennt der Verlag nicht an.

2. „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zwecke der Verbreitung.

3. Der Auftraggeber muss die Anzeigen spätestens innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss zur Veröffentlichung abrufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so muss der Auftraggeber die restlichen Anzeigen innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abrufen, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

4. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 3 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

5. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

6. Bei der Errechnung der Abnahmemenge werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.

7. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

8. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mindestens an drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

9. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er sistiert sein sollte, gegen den Verlag erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträgeund Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Erscheinen sistierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus keinerlei Ansprüche gegen den Verlag zu. Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von den Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs.

10. Der Verlag behält sich bis zur Veröffentlichung einer Anzeige ein Rücktrittsrecht aus wichtigem Grund vor, falls ein Auftrag wegen seines Inhalts, seiner Form oder der Herkunft gegen das Gesetz, behördliche Bestimmungen oder gegen die für den Verlag maßgeblichen Grundsätze wie beispielsweise die religiöse oder politische Neutralität verstößt. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

11. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

12. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Minderung der Vergütung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Minderung der Vergütung oder ein Rücktrittsrecht vom Auftrag.

Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

Zu Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist der Verlag nur verpflichtet, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Verlag nur, soweit es sich um eine den Vertragszweck gefährdende Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. In diesen Fällen ist die Haftung auf typische, bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden begrenzt.

Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, ist die Haftung des Verlages für grobes Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Des weiteren ist die Haftung auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.

Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

Die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit wird von diesen Bestimmungen nicht berührt.

13. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

14. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

15. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber vierzehn Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlungen werden nach der Preisliste gewährt.

16. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann die Ausführung weiterer Aufträge verweigern, solange der Auftraggeber mit der Bezahlung der Rechnungen von bereits erschienenen Anzeigen in Verzug ist. Ferner hat der Verlag ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftraggeber aus vorhergehenden Aufträgen in Zahlungsverzug ist. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers kann der Verlag, ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel, die Durchführung des Auftrages von der Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen.

17. Der Verlag liefert mit Rechnung einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern nach einheitlichen Richtlinien des Verlages geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

18. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckstöcke, Filme, Aufsichtsvorlagen und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte  oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

19. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Minderung der Vergütung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Minderung der Vergütung berechtigender Mangel, wenn bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren 20 v. H., bei einer  Auflage bis zu 100.000 Exemplaren 15 v. H., bei einer Auflage bis zu 500.000 10 v. H., bei einer Auflage über 500.000 Exemplaren 5 v. H. beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Ansprüche auf Vergütungsminderung ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

20. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes an. Einschreibebriefe und Eilbriefe werden nur auf dem normalen Postwege weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein.

21. Druckvorlagen werden nur auf besondere Aufforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Erscheinen der jeweiligen Anzeige, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.

22. Neue Anzeigenpreise treten mit dem aus der Preisliste ersichtlichen Zeitpunkt in Kraft. Dies gilt auch für laufende Rahmenverträge (Abschlüsse).

23. Die gewerbliche Verwertung von Zuschriften auf Anzeigen durch Dritte ist nicht gestattet.

24. Die Werbungsmittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbetreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.

25. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Soweit der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verlages.

Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.

Kontakt zur Redaktion

Zum Wiehern

 

 

Klatsch und Tratsch aus der Pferdewelt

- einmal ganz anders betrachtet...

 

 

 

 

 

zum Seitenanfang